Autokennzeichen müssen fest am Fahrzeug angebracht sein. Es reicht nicht, die Nummernschilder hinter die Scheibe zu legen – selbst dann nicht, wenn man den Wagen gar nicht benutzt, sondern nur auf öffentlichem Verkehrsraum abstellt. Wer gegen diese Regel verstößt, muss mit Zwangsstilllegung rechnen und die Kosten dafür im Ernstfall tragen, so hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden (Az. 12 La 16/08).
Ein Autobesitzer hatte seinem Wagen am Straßenrand abgestellt und längere Zeit nicht benutzt. Als die Kennzeichen des Fahrzeugs gestohlen wurden, besorgte er neue und legte sie von außen gut sichtbar unter Heck- und Frontscheibe. Eine Politesse machte Meldung, die örtliche Straßenverkehrsbehörde legte den Wagen zwangsweise still, nachdem sie den Halter vergeblich aufgefordert hatte, die Kennzeichen ordnungsgemäß außen am Wagen zu befestigen. Die Kosten für die Stilllegung wurden dem Autobesitzer in Rechnung gestellt. Der klagte gegen den Gebührenbescheid. Die Kennzeichen im geparkten Auto seien deutlich lesbar gewesen, so seine Begründung. Am Straßenverkehr habe er mit dem Wagen ohnehin nicht teilgenommen.
Vor Gericht wurde der Kläger abgewiesen. Fahrzeugkennzeichen seien grundsätzlich außen am Fahrzeug fest anzubringen, so das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Es spiele keine Rolle, ob der Kläger mit dem Wagen gefahren sei oder nicht, das Gesetz unterscheide bei der Kennzeichenpflicht nicht zwischen laufendem und ruhendem Betrieb. Der Betrieb eines Fahrzeugs beginne aber mit dem Abstellen auf öffentlichem Verkehrsgrund, nicht erst mit der Nutzung im Straßenverkehr. Der Kläger muss die Gebühren für die Stilllegung nun zahlen.